9.4 Erstellter Sachverhalt Hinsichtlich des ersten Überholmanövers geht die Kammer insbesondere gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von C.________ davon aus, dass der Beschuldigte nach der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung (60 km/h) bei der Häusergruppe «Fuhren» – gleich wie der vor ihm fahrende Lastwagen – in den Bereich der Höchstgeschwindigkeit ausserorts, also von 80 km/h, beschleunigte. In der Folge setzte er zaghaft zu einem Überholmanöver an. Der vor dem Beschuldigten fahrende Lastwagenchauffeur C.________ fuhr während dieser Zeit – zumindest ab dem Zeitpunkt, als er den Beschuldigten erblickt hatte (pag.