Der Beschuldigte hätte sich somit nach Erblicken des Gegenverkehrs auf der Gegenfahrbahn problemlos hinter den Lastwagen zurückfallen lassen können, um sich anschliessend hinter diesem auf seiner angestammten Fahrspur einzureihen. Soweit der Beschuldigte mehrfach vorbrachte, ein Zurückfallenlassen sei nicht mehr möglich gewesen, weil er den «point of no return» bereits überschritten gehabt habe, blendet er aus, dass er relativ lange am Überholvorgang festgehalten haben muss. Der Gegenverkehr war für ihn bereits ersichtlich und er hätte darauf reagieren können.