zu einem starken Bremsmanöver zu zwingen. Andererseits brachte der Beschuldigte vor, «es sei ja dann schon Gegenverkehr gekommen» (pag. 350 Z. 29 ff.). Sollte es der Gegenverkehr gewesen sein, der den Beschuldigten dazu bewegte, sich zwischen den Bus und den Lastwagen zurück auf seine Spur zu drängen, wäre dieser für ihn – aufgrund der nach seinen eigenen Angaben geraden und übersichtlichen Strecke – bereits von weitem sichtbar gewesen. Der Beschuldigte hätte sich somit nach Erblicken des Gegenverkehrs auf der Gegenfahrbahn problemlos hinter den Lastwagen zurückfallen lassen können, um sich anschliessend hinter diesem auf seiner angestammten Fahrspur einzureihen.