chen wollte. Nach Ansicht der Kammer widersprüchlich äusserte sich der Beschuldigte weiter zum Vorhandensein von Gegenverkehr, bzw. dazu, wie der Gegenverkehr sein Verhalten während des Überholvorgangs beeinflusst habe. Er stellt sich nämlich einerseits auf den Standpunkt, die Strecke sei sehr übersichtlich und es habe kein Gegenverkehr geherrscht. In einer derartigen Situation hätte es für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, unvermittelt von der Gegenfahrbahn auf seine angestammte Fahrbahn zurückzuziehen und so eine heikle Situation zu provozieren bzw. den Lastwagenfahrer C.________ zu einem starken Bremsmanöver zu zwingen.