76 Z. 96 f. und 103). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte, er habe einen Kollegen besuchen wollen, der im Bereich Urtenen-Schönbühl wohne (pag. 344 Z. 29-35). Es sei ihm bewusst gewesen, dass er seinen Termin nicht mehr zur vereinbarten Zeit erreichen würde; er habe die Zeitverzögerung aber möglichst klein halten wollen (pag. 350 Z. 22 ff.). Eine Berücksichtigung dieser Umstände verstärkt den Eindruck, dass die vor dem Beschuldigten fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht objektiv (gemessen an der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) langsam unterwegs waren, sondern es lediglich dem Beschuldigten zu langsam voranging, weil er einen Zeitrückstand wettma-