10 wird auch durch die Aussagen der Auskunftspersonen gestützt (vgl. dazu Ziff. 9.3 hiervor). Bei dieser Ausgangslage erscheint der Standpunkt des Beschuldigten, er habe sich gedacht, «wenn die (gemeint die Verkehrsteilnehmer vor ihm) langsam fahren, kann ich den LKW problemlos überholen», wenig nachvollziehbar (pag. 76 Z. 103 f.). Der Beschuldigte räumte sodann selber Umstände ein, die darauf hindeuten, dass nicht die vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer langsam unterwegs waren, sondern vielmehr er das Bedürfnis hatte, besonders schnell voranzukommen.