Ergänzend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten der Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der logischen Konsistenz wenig überzeugend. Nachdem er anfänglich noch behauptet hatte, er sei unmittelbar vor dem ersten Überholmanöver mit ca. 60 km/h hinter dem Lastwagen hergefahren (pag. 25 Z. 56), gab er bei seiner zweiten Einvernahme an, die beiden Verkehrsteilnehmer vor ihm seien mit einer Geschwindigkeit von 75-80 km/h unterwegs gewesen (pag. 74 Z. 51-53). Ein der späteren Aussage entsprechendes Tempo liegt nicht nur mit Blick auf die im besagten Abschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nahe, sondern