Weitere Widersprüche bestehen wie bereits ausgeführt beispielsweise hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit beim ersten Überholmanöver. Diese doch sehr markante Abweichung in den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht alleine mit dem Zeitablauf erklären. Der Beschuldigte machte sodann bei der polizeilichen Einvernahme geltend, dass „der Lastwagenfahrer immer wie schneller“ geworden sei und sich dadurch das Überholmanöver verzögert habe (pag. 25 Z. 26f.). Später räumte er jedoch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein, dass „der LKW nicht viel, aber schon etwas Gas gegeben hat“ (pag. 75 Z. 61f.).