9 ter Bedeutung und ändern nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen C.________s. 9.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist überzeugend. Sie führte insbesondere aus (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 278 f.): Demgegenüber erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten als ausflüchtend, bagatellisierend und bei genauer Betrachtung auch als widersprüchlich.