Insgesamt wirken die Schilderungen des Lastwagenfahrers C.________ nachvollziehbar und wirklichkeitsnah. Stimmig ergänzt werden sie sowohl durch die örtlichen Gegebenheiten als auch durch die Aussagen des Busfahrers D.________. Auf sie ist mit der Vorinstanz abzustellen. Soweit die Verteidigung von einer zunehmenden Dramatisierung der Aussagen ausging, ist eine solche für die Kammer nicht ersichtlich. C.________ schilderte das Geschehen vielmehr – wie soeben aufgezeigt – zurückhaltend und in den wesentlichen Punkten konstant. In den späteren Einvernahmen räumte er sodann ein, wenn er Einzelheiten nicht mehr rekapitulieren konnte (z.B. pag. 220 Z. 41 ff.).