Er schloss auch eine Beschleunigung seinerseits, wie sie vom Beschuldigten behauptet wird, nicht kategorisch aus, sondern präzisierte lediglich, dass er ab dem Zeitpunkt, als er den Beschuldigten gesehen habe – was relativ spät gewesen sei – nicht mehr beschleunigt habe bzw. für eine Beschleunigung gar keine Zeit mehr geblieben wäre (pag. 61 Z. 149-156). C.________ liess auch Umstände nicht aus, die potentiell auf ein Fehlverhalten seinerseits hätten schliessen lassen können. So gestand er ein, dem Beschuldigten gleich nach dessen Einbiegen nahe aufgefahren zu sein und Warnzeichen gegeben zu haben (pag. 63 Z. 212 ff.). Insgesamt wirken die Schilderungen des Lastwagenfahrers C.__