Auch sonst sah er bei seinen Schilderungen von Übertreibungen ab und belastete den Beschuldigten nicht übermässig. In diesem Zusammenhang gab er beispielsweise an, es wäre wahrscheinlich schon möglich gewesen, an der vom Beschuldigten gewählten Stelle gefahrlos zu überholen (pag. 61 Z. 145 f.). Er schloss auch eine Beschleunigung seinerseits, wie sie vom Beschuldigten behauptet wird, nicht kategorisch aus, sondern präzisierte lediglich, dass er ab dem Zeitpunkt, als er den Beschuldigten gesehen habe – was relativ spät gewesen sei – nicht mehr beschleunigt habe bzw. für eine Beschleunigung gar keine Zeit mehr geblieben wäre (pag.