Gleichzeitig räumte C.________ ein, er habe als Reaktion auf das Wiedereinbiegen des Beschuldigten nicht eine Vollbremsung einleiten müssen, sondern stufte die Intensität des Bremsmanövers auf einer Skala von 1-10 bei einer 7 mit «brüsk» ein (pag. 61 Z. 131-133). Dies im Gegensatz zur Wahrnehmung des Busfahrers D.________, der im Zusammenhang mit dem Abbremsen des Lastwagens von einer «Notbremsung» sprach (pag. 20 Z. 24 f.). Die von C.________ offenbarte Zurückhaltung deutet auf die Sachbezogenheit seiner Ausführungen hin. Auch sonst sah er bei seinen Schilderungen von Übertreibungen ab und belastete den Beschuldigten nicht übermässig.