So führte er aus, er habe nicht wegen des bevorstehenden 50ers, sondern wegen des nahenden Gegenverkehrs gebremst. Er habe sich nämlich gedacht, der Beschuldigte werde ihn auch noch gleich mitüberholen (pag. 68 Z. 119-122). Dies bestätigte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 227 Z. 12 ff.), wenngleich er sich zu diesem Zeitpunkt an Vieles nicht mehr erinnern konnte, was mit Blick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit nicht weiter erstaunt. Im Zusammenhang mit dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten schilderte der Lastwagenfahrer C._____