C.________: pag. 15 Z. 22), was mit Blick auf die im besagten Streckenabschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h plausibel erscheint. Auch die überwiegend vom überholten Lastwagenfahrer C.________ stammenden Aussagen zum anschliessenden – vorliegend noch strittigen – ersten Überholmanöver des Beschuldigten, erscheinen der Kammer glaubhaft. Wie schon von der Vorinstanz – auf deren zutreffende Aussagenwürdigung ergänzend zu verweisen ist (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 277 f.) – erwähnt, schilderte C.