Dem E-Mail-Verkehr zwischen C.________ und D.________ bzw. der E.________ AG lassen sich denn auch keine Anzeichen für eine allfällige Absprache zwischen den Auskunftspersonen entnehmen. Mit der Vorinstanz sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, welche die Auskunftspersonen zu einer verzerrten Wiedergabe der Geschehnisse oder zu einer falschen Belastung des Beschuldigten hätten bewegen können.