C.________ gab sodann unumwunden zu, er sei ob des Verhaltens des Beschuldigten «wütend und ausser sich» gewesen (pag. 58 Z. 47) und habe so unter Adrenalin gestanden, dass er keinen Gegenverkehr habe wahrnehmen können (pag. 15 Z. 28 f.). Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (S. 14 der Urteilsbegründung, pag. 278), hatten die Auskunftspersonen vor dem 13. März 2018 weder beruflich noch privat je mit dem Beschuldigten oder miteinander zu tun gehabt. Die Meldungen an die Polizei durch D.________ (via E.________ AG) und C.________ geschah[en] jeweils unabhängig voneinander. Dem E-Mail-Verkehr zwischen C.________