3). Bei beiden handelt es sich um erfahrene Berufschauffeure, die viel Zeit auf Schweizer Strassen verbringen und sich dabei stetig mit dem Verhalten von anderen Verkehrsteilnehmern auseinanderzusetzen haben. Dass sich beide – unabhängig voneinander und innert weniger Minuten – durch das Verhalten des Beschuldigten dazu veranlasst sahen, die Polizei einzuschalten, spricht nach Ansicht der Kammer bereits deutlich für die Ungewöhnlichkeit bzw. Gefährlichkeit seiner Manöver. C.________ gab sodann unumwunden zu, er sei ob des Verhaltens des Beschuldigten «wütend und ausser sich» gewesen (pag.