und C.________: jeweils am 14. März 2018 von der Polizei [pag. 14 ff.], am 6. Juli 2020 von der Staatsanwaltschaft [pag. 57 ff.] sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2019 [pag. 218 ff.]). Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Auskunftspersonen und des Beschuldigten ausführlich und zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 9-13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 273-277).