Neben dem genauen Abstand, den der Beschuldigte beim Wechsel zurück auf seine Fahrspur zu dem hinter ihm fahrenden Lastwagen hatte, sind insbesondere die Ursachen und Umstände bestritten, welche dazu führten, dass sich die vom Beschuldigten schlussendlich zum Wiedereinbiegen genutzte Lücke zwischen dem Lastwagen und dem Gesellschaftswagen verkleinerte, während der Beschuldigte den Lastwagen überholte. Der Lastwagenfahrer C.________ machte diesbezüglich sinngemäss geltend, er sei aufgrund einer Geschwindigkeitsreduzierung des vor ihm fahrenden Gesellschaftswagens näher an diesen herangefahren (z.B. pag. 61 Z. 149-156).