7. Unbestrittenes Rahmengeschehen und bestrittener Sachverhalt 7.1 Unbestrittenes Rahmengeschehen Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 270 f.), ist hinsichtlich des Rahmengeschehens unbestritten, dass der Beschuldigte am Dienstag, 13.03.2018, mit seinem Personenwagen (Toyota ________) von Ramsei herkommend in Richtung Hasle bei Burgdorf unterwegs war.