Wie bereits unter Ziff. 4 und 5 hiervor ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte den Ablauf und die mit dem zweiten Überholmanöver (Überholen des Gesellschaftswagens) geschaffene Gefahr nicht mehr. Die nachfolgende Beweiswürdigung beschränkt sich daher auf die für die Beurteilung des ersten Überholmanövers (Überholen des Lastwagens) massgebenden Elemente. Die Umstände des zweiten Überholmanövers bleiben indessen für die Zumessung der Strafe von Bedeutung und sind dort erneut aufzunehmen.