4 Sowohl mit Verfügung vom 19. März 2019 (pag. 173) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 217) behielt sich die Vorinstanz vor, beide dem Beschuldigten vorgeworfenen Überholmanöver auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der (mehrfachen) groben Verkehrsregelverletzung zu würdigen. Dieser Würdigungsvorbehalt gilt auch für die oberinstanzliche Beurteilung. Wie bereits unter Ziff.