6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 26. April 2018 als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 33): Der Beschuldigte überholte als Lenker eines Personenwagens auf der Strecke Lützelflüh - Hasle bei Burgdorf einen Lastwagen und fügte sich anschliessend aufgrund Gegenverkehrs zwischen dem Lastwagen und einem vorausfahrenden Gesellschaftswagen (Bus) wieder auf die rechte Fahrbahn ein, wobei er den nachfolgenden Lastwagen aufgrund ungenügenden Abstandes behinderte.