Nicht (mehr) angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind dagegen einerseits der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) und die damit zusammenhängende Übertretungsbusse von CHF 40.00 sowie andererseits der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Dispositivs. Hinsichtlich der angefochtenen Punkte überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).