5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach dem anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärten Teilrückzug beschränkt sich die Berufung auf den für das erste Überholmanöver ausgefällten Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) und damit zusammenhängend die ausgesprochene Geldstrafe. Nicht (mehr) angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind dagegen einerseits der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Ziff.