Neu beantragte er, das erstinstanzliche Urteil sei nicht nur hinsichtlich des Schuldspruchs der einfachen Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) zu bestätigten, sondern er sei zudem – soweit das zweite Überholmanöver betreffend (Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) – der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären (pag. 355).