3 4. Anträge Während der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 13. März 2020 noch den Schuldspruch wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung beanstandet hatte, modifizierte er den Umfang seiner Berufung in der Berufungsverhandlung. Neu beantragte er, das erstinstanzliche Urteil sei nicht nur hinsichtlich des Schuldspruchs der einfachen Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) zu bestätigten, sondern er sei zudem – soweit das zweite Überholmanöver betreffend (Ziff.