In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 343 ff.). Zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung wurde eine Tonaufnahme der Einvernahme erstellt. Anstelle eines Vorlesens erkannte die Kammer die elektronische Aufzeichnung zu den Akten (pag. 342).