Mit begründetem Beschluss vom 27. März 2020 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten ab und lud ihn ein zu prüfen, ob nicht doch ein schriftliches Verfahren in Frage kommen könnte (pag. 317 f.). Nachdem der Beschuldigte seinen Wunsch nach einer mündlichen Verhandlung bestätigt hatte (Eingabe vom 17. April 2020; pag. 323), setzte die Kammer den Termin zur oberinstanzlichen Verhandlung auf den 11. Juni 2020 fest (Verfügung vom 21. April 2020, pag. 325 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung holte die Kammer von Amtes wegen einen Strafregisterauszug (datierend vom 8. Mai 2020, pag.