3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Bereits in seiner Berufungserklärung vom 13. März 2020 beantragte der Beschuldigte die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens. Weiter stellte er den Beweisantrag, es sei auf dem gesamten fraglichen Streckenabschnitt ein Augenschein durch Befahren der Strecke durchzuführen (pag. 310). Mit begründetem Beschluss vom 27. März 2020 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten ab und lud ihn ein zu prüfen, ob nicht doch ein schriftliches Verfahren in Frage kommen könnte (pag.