In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 13. März 2020 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (pag. 309 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. März 2020 auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 315 f.).