und in Anwendung der Art. 4a Abs. 1 lit b, 10 Abs. 2 VRV; 32 Abs. 2, 34 Abs. 4, 35 Abs. 2 + 3, 90 Abs. 1 + 2; Art. 34, 42 Abs. 1 + 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 333 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.