86 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'217.30, im Umfang von CHF 1'304.30 (= 3/12), zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'292.40, im Umfang von CHF 323.10 (= 3/12), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 9/12 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. Kurzbegründung Honorarkürzung: […] IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt: