A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.85 im Umfang von CHF 1'084.80 (= 5/24) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'040.30, im Umfang von CHF 425.05 (= 5/24), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 19/24 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. Kurzbegründung Honorarkürzung: […] 82 IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt: