A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19'213.35 (CHF 6’015.60 + CHF 13'197.75) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'646.00 (CHF 1'489.30 + CHF 3'156.70), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Mai 2016) bereits ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'320.00 ausgerichtet worden ist.