4. Betreffend den Zivilpunkt in Anwendung von Art. 126 StPO festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger E.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zu schulden und die Zivilklage in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. 5. Verfügt wurde, der bei A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2'300.00 werde zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'209.55 verwendet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15. Januar 2015 in Bern, z.N.v. E.________;