_, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15. Januar 2015; 2.6.6. Besitz einer unbestimmten Teilmenge von ca. 135 Gramm Marihuana, festgestellt am 15. Januar 2015 in Bern; 3. Im Widerrufsverfahren 3.1. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde und 3.2. die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden.