gestützt auf die Honorarnote vom 21. Januar 2021 (pag. 1336 f.). Betreffend die vorgenommene Kürzung wird auf Ziff. C.III. des Urteildispositivs verwiesen. Der Straf- und Zivilkläger hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'423.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).