962 f.) und nach Anpassung der darin ausgewiesenen voraussichtlichen Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit insgesamt CHF 12‘882.20 (CHF 3‘419.30 + CHF 9‘462.90). Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten 2 und/oder vom Beschuldigten 1 (solidarische Haftung) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2 StPO).