76 Oberinstanzlich wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ gestützt auf die Honorarnote vom 26. Januar 2021 (pag. 1344 f.) festgesetzt. Betreffend die vorgenommene Kürzung wird auf Ziff. B.III. des Urteildispositivs verwiesen. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'217.30, im Umfang von CHF 1'304.30 (= 3/12), zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.__