Es ist zudem festzustellen, dass Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Mai 2016) bereits ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'320.00 ausgerichtet worden ist. Oberinstanzlich wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 26. Januar 2021 (pag. 1340 f.) festgesetzt. Betreffend die vorgenommene Kürzung wird auf Ziff. A.III. des Urteildispositivs verwiesen.