75 25. Entschädigungen 25.1 Amtliche Verteidigung 25.1.1 Grundlage der Entschädigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 25.1.2 Rechtsanwalt B.________ Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.___