Die übrigen Parteien unterliegen mit all ihren Berufungsanträgen. Der teilweise Berufungsrückzug des Beschuldigten 2 wirkt sich zudem nicht kostenrelevant aus, zumal erst zu einem sehr späten Zeitpunkt bzw. in der oberinstanzlichen Verhandlung erfolgt. Somit entfallen von den oberinstanzlichen Verfahrenskosten nach Massage des Obsiegens und Unterliegens anteilsmässig CHF 2'500.00 auf den Beschuldigten 1, CHF 3'000.00 auf den Beschuldigten und CHF 5'000.00 auf den Straf- und Zivilkläger. Im Umfang von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten.