428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 12'000.00 bestimmt. Dabei dringt die Generalstaatsanwaltschaft, die nur beschränkt auf die Strafzumessung Berufung erhoben hat, bei der Strafe betreffend den Beschuldigten 1 nicht durch. Die übrigen Parteien unterliegen mit all ihren Berufungsanträgen.