Davon ausgehend sind zwei Drittel der allgemeinen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die auf den Beschuldigten 1 persönlich entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23'209.55 dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung aufzuerlegen. Ein Drittel der allgemeinen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die auf den Beschuldigten 2 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 11'772.75, sind vom Beschuldigten 2 zu bezahlen. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).