24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind zwei Drittel der allgemeinen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die auf den Beschuldigten 1 persönlich entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23'209.55 dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung aufzuerlegen.