74 Betreffend den Beschuldigten 2 bleibt es bei einer Verurteilung wegen Raufhandels. Auch hierzu gibt es seit der erstinstanzlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse. Auch diese Zivilklage ist deshalb mangels Liquidität in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen, soweit sie nicht anerkannt wurde. Es kann zur Begründung auch hier vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1159 f., S. 138 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) verwiesen werden. VII. Kosten und Entschädigung