1159 f., S. 138 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Insbesondere pflichtet die Kammer der Vorinstanz insofern bei, als der Straf- und Zivilkläger auch in der oberinstanzlichen Verhandlung – insbesondere im Umgang mit den beiden Beschuldigten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1320) – nicht den Eindruck machte, aufgrund der Geschehnisse im Januar 2015 nachhaltig in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt zu sein.