1310). Nachdem es auch oberinstanzlich in Bezug auf den Beschuldigten 1 bei einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung bleibt, besteht nach Ansicht der Kammer kein Anlass, über den vom Beschuldigten 1 anerkannten Genugtuungsbetrag von CHF 3'000.00 hinauszugehen. Neue Unterlagen sind vom Strafund Zivilkläger im Berufungsverfahren keine eingereicht worden. Die Zivilklage ist soweit weitergehend wie in erster Instanz auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. zur Begründung auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1159 f., S. 138 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).